Beurlaubung


Befreiung vom Unterricht:

Vor und nach den Ferien

Nach gültigem Erlass können Schülerinnen und Schüler unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigen Gründen beurlaubt werden.

 

Entsprechende Anträge sind von den Eltern grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienabschnittes (wenn der Urlaub nach dem Ferienabschnitt liegt) schriftlich bei der Schulleiterin zu stellen und zu begründen.

 

Die Schulleiterin entscheidet über die Beurlaubung. Der Antrag mit Entscheidungsvermerk ist zu den Schulakten zu nehmen.